Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedinungen
Sonnteck OG Oberdorf 76 A 6261 Strass im Zillertal, Tirol
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Sonnteck OG oder dessen Vertreter. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts-oder Einkaufbedingungen gilt nicht als Zustimmung.
2. Angebot
Alle Angebote verstehen sich freibleiben in unseren Leistungen, daher auch im Angebot nicht enthalten, sind Aufstellung erforderlicher Gerüste, Schutzvorrichtungen, elektrische Anschlüsse und sonstige Bau- und Professionistenarbeiten.
3. Vertragsabschluss
Die Auftragsannahme oder Ablehnung bleibt uns vorbehalten. Maßanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Für die Richtigkeit von angegeben Abmessungen übernimmt der Käufer die volle Verantwortung. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung maßgebend.
4. Vertragsauflösung
Die Stornierung eines Auftrags kann nur erfolgen, wenn durch uns noch keine Vorleistungen erbracht wurden und die von uns verrechnete Stornogebühr dem Grund und der Höhe nach anerkannt ist. Zurückgesandte Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns zur Verfügung gelagert. Zum sofortigen Vertragsrücktritt sind wir aus folgenden Gründen berechtigt, und zwar wenn,
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und der Besteller auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch eine taugliche Sicherheit beibringt,
b) der Besteller mit der vereinbarten Zahlung (sei es auch für früheren Lieferungen) in Verzug ist,
c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbaren Umständen unmöglich oder unzumutbar erschwert wird – diese Umstände berichtigen auch zum Vertragsrücktritt wenn sie bei Zulieferanten eintreten – und
5. Preise
Die angebotenen Preise gelten aufgrund der am Tage der Angebotserstellung gültigen Material- und Lohnsätze. Preisänderungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Nur schriftlich und ausdrücklich bindend offerierte Preise sind gültig. Mehrkosten infolge Abänderungen seitens Bestellers, Änderung der Maße oder technische Ausführung, Neuanfertigungen, Umarbeiten uns sonst erforderlicher, nicht vorhersehbarer Aufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Lieferung
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns mehr als sechs Wochen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzten. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Bei unverschuldetem Lieferverzug ( unvorhergesehene Hindernisse, höhere Gewalt, etc. ) steht beiden Parteien frühestens drei Monate nach vereinbarter Lieferfrist ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
7. Montagearbeiten
Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten und während dessen alle Vorbereitungen zu treffen, die für den ordentlichen Anlauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung notwendig sind. Nach Montagebeendigung hat der Bauherr in Anwesenheit des Monteurs die Anlage zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bemängelungen sind sofort schriftlich am Montagezettel anzuführen.
8. Reparaturarbeiten
Kosten für Reparaturarbeiten können nur überschlagsmäßig geschätzt werden und der angegebene Preis bildet lediglich eine Richtlinie. Erforderlich Mehrleistungen dürfen ohne Rückfrage beim Besteller durch uns bis zu 25% über den Richtpreis verrechnet werden und gelten vom Besteller in diesem Umfang als anerkannt.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistung für die fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden ÖNORMEN und gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Rügen und Mängel sind bei sonstigem Ausschluss spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen; dies unter genauer Angaben der Gründe. Die Firma Sonnteck OG kann sodann nach ihrer Wahl
a) das mangelhafte Erzeugnis an Ort und Stelle nachbessern,
b) die mangelhafte Ware ( Teile ) ersetzen oder
c) den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.
Ersetzte Teile gehen wieder in den Besitz des Lieferers über. Für die Kosten einer durch den Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma Sonnteck OG nicht zu haften. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt bei einer Mängelbehebung nicht ein. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
11. Haftung
Jeder Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist.
12. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Zahlung innerhalb 14 Tage netto Kassa. Die Zahlung hat mittels Überweisung, mit Scheck oder in bar zu erfolgen. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Monat berechnet. Überdies ist Sonnteck OG berechtigt, den Besteller mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten anfallenden Spesen, insbesondere auch den Kosten eines Inkassobüros und den anwaltlichen Interventionen zu belasten. Sie ist weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückstellung der gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers zu begehren. In diesem Fall ist Sonnteck OG berechtigt, eine Vergütung für Abnützung, Entwertung und Gewinnentgang der gelieferten Ware in Höhe von mindestens 30 % des Kaufpreises ohne Notwendigkeit des Nachweises eines eingetretenen Schadens oder eines Verschuldens des Käufers zu begehren, der auch auf Anwendung eines richterlichen Mäßigungsgesetzes ausdrücklich verzichtet.Sonnteck OG ist aber berechtigt, auch einen nachgewiesenen höheren Schaden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn die gelieferte Ware infolge Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes von Sonnteck OG zurückgenommen wird.
13. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns und durch uns gelieferten und berechneten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller darf dieselben und die aus ihrer weiteren Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er uns im voraus zur Sicherung ab, und wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange auch selbst
14. Gerichtstand
Erfüllungsort ist Strass i. Zillertal. Gerichtsstand ist Schwaz für beide Teile.